(Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt
gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen
sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die
Leistung in Teilen erbracht wird.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung)
Der Kaufpreis/Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 60 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung/nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatznachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden nach
eigenem Ermessen berechtigt, Lieferungen oder Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder wahlweise für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder eine geeignete teilweise oder vollständige Zahlungsabsicherung zu verlangen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Alle sonstigen Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

7. Transport – Gefahrtragung
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir
jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

9. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
Der Liefertermin wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch
ein.

9.1. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 25 (je nach Bestellung) pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen.

10. Stornogebühren/Reuegeld
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 15 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

11. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als
vorweg genehmigt.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann,
wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

12. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch 8 Wochen nach Empfang der
Ware und spätestens 14 Tage ab deren Entdeckung anzuzeigen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang.
Der Auftragnehmer haftet nur für Material- und Verarbeitungsfehler. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts und der Ausrüstung rechtfertigen keine Mängelrüge.
Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware.
Hat der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers bereits weiter veräußert, be- oder verarbeitet, so entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Bei Fehlmengen ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift zu wählen. Weitergehende Ansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; Regressansprüche, die sich aus eine Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Kunden ableiten,
sind ausgeschlossen.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmer zurückgesendet werden.
Eine Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

12.1. Regressanspruch gem. § 933b ABGB
Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

13. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verhaltens trägt der Kunde.
Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auch jeglicher Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden und Verlusten bzw. Folgeschäden aller Art sowie entgangenem Gewinn. Die Haftung des Auftragnehmers ist generell auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und wertmäßig mit dem Wert der (Teil-)Lieferung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Gefahrenübergang. Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

15. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer
Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

17. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen
Signatur.

18. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.

19. Gerichtsstandvereinbarung
Erfüllungsort für Verkauf und Lieferung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Kunden dem Auftragnehmer
gegenüber ist Wels.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist österreichisches Recht anzuwenden.
Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für Wels zuständigen Gerichtes vereinbart.

20. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 10 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

21. Elektronische Rechnungslegung
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch (per E-Mail) erstellt und übermittelt werden.

22. Terminverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere
Nachfristsetzung sofort fällig werden.

23. Musterberechnung, gewerbliche Schutzrechte
Muster werden zum vollen Preis berechnet.
Für vom Kunden beigebrachte Schnitte und Muster kann, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde oder es sich nicht um bereits geschützte Muster handelt, kein gewerblicher Rechtsschutz eingeräumt werden.
Die Weitergabe und Verwendung der vom Auftragnehmer entwickelten Schnitte und Modelle bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Auftragnehmers.

24. Elektronische Post und Werbung
Als „elektronische Informationsübermittlung“ gilt die Übermittlung von Informationen per Telefon, eMail (elektronischer Post), Fax, SMS, etc.
Wenn wir Ihre E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten und Sie dies nicht abgelehnt haben, behalten wir uns vor, Ihnen auf Grundlage von § 107 Abs. 3 TKG
Informationen über Produkte aus unserem Sortiment, Preise und Informationen über Lion Professional Workwear per E-Mail zuzusenden. Dies dient der Wahrung unserer im Rahmen einer Interessensabwägung
überwiegenden berechtigten Interessen an einer werblichen Ansprache unserer Kunden.
Sie können diese Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit problemlos und kostenfrei durch eine Nachricht an
office@lion-workwear.at ablehnen.